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- Trauer um Karl-Heinz Kämmerer
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Das Einwohnermeldeamt informiert
Zum 01.11.2015 ist das das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten – das bisherige Melderechtsrahmengesetz und die Landesmeldegesetze verlieren somit ihre Gültigkeit. Das Meldewesen in Deutschland wird hierdurch bundesweit vereinheitlicht und grundlegend neu geregelt. Änderungen betreffen u. a. die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte und die Auskunftssperren mit den bedingten Sperrvermerken, wodurch Verbraucher zukünftig effektiver vor unerwünschter Werbung und Adresshandel geschützt werden sollen.
Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.
- Eine wesentliche Änderung durch das Bundesmeldegesetz stellt die Wiedereinführung der Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der An-, Um- und Abmeldung dar. Ab dem 01.11.2015 muss der Meldepflichtige bei der An- und Ummeldung sowie bei der Abmeldung ins Ausland beim zuständigen Einwohnermeldeamt eine schriftliche Bestätigung des Vermieters über den Ein- bzw. Auszug vorlegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend. Wird eine Wohnung vom Eigentümer bezogen, erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person. Der Gesetzgeber möchte mit diese Regelung vor allem Scheinanmeldungen, d. h. Anmeldungen ohne das Mitwissen des Vermieters, entgegenwirken.
- Bisher bestand die Pflicht, das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von einer Woche nach dem erfolgten Einzug anzumelden. Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen für die Anmeldung des Wohnsitzes eingeräumt. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht möglich.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht weiterhin lediglich eine Anmeldepflicht am neuen Wohnort.
Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Die Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor Wegzug möglich und muss innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Wohnung erfolgen.
- Besucher aus dem Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, können bis zu drei Monaten in einer Wohnung wohnen, ohne sich für diese anzumelden. Wer in Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu sechs Monaten in einer weiteren Wohnung leben, ohne dort gemeldet zu sein.
- Alters- und Ehejubiläen werden (nur noch) ab dem 70. Geburtstag, danach jedem fünften weiteren Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeden folgenden Geburtstag bekannt gemacht, wenn keine Auskunftssperre erteilt wurde.
Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers sind ab sofort im Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft erhältlich. Zudem ist es online auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Greußen „www.vgem-greussen.de“ unter den Menüpunkten „Verwaltung“ -> „Vordrucke und Formulare“ über den eingestellten Link zum zentralen Thüringer Formularservice unter dem Stichwort „Wohngeberbescheinigung“ oder aber direkt über den Link
zur Verfügung gestellt.
Für weitere Fragen steht Ihnen das Einwohnermeldeamt gern unter den Rufnummern 03636 7622-12 (Frau Serwa) oder 03636 7622-18 (Frau Bleise-Härtling) zur Verfügung.
Greußen, den 04.11.2015
Im Auftrage
gez. Georgi
Hauptamtsleiter
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