Bekanntmachung der Außenbereichssatzung Nr. 1 „Neustadt“ der Gemeinde Oberbösa

Die vom Gemeinderat der Gemeinde Oberbösa am 18.07.2019 mit Beschluss Nr. 05/01/19 als Satzung beschlossene Außenbereichssatzung Nr. 1 „Neustadt“ der Gemeinde Oberbösa wurde mit Schreiben vom 04.09.2019 bei der Rechtsaufsichtsbehörde, der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis, vorgelegt. Die Eingangsbestätigung wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 18.09.2019 (Az. L.3.2 – 1041-GV051-1/19), Posteingang bei der Verwaltungsgemeinschaft Greußen am 19.09.2019, erteilt und die sofortige Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung zugelassen.

 

Die vorstehend angeführte Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Die Außenbereichssatzung
Nr. 1 „Neustadt“ der Gemeinde Oberbösa tritt gemäß § 35 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit geltenden Fassung mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen in Kraft. Jedermann kann die Außenbereichssatzung Nr. 1 „Neustadt“ der Gemeinde Oberbösa mit dazugehöriger Begründung ab diesem Tag in der

 

Verwaltungsgemeinschaft Greußen

Amt für Finanz- und Vermögensverwaltung

Sachbereich Bauwesen

Bahnhofstraße 13 A

99718 Greußen

 

während der Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Oberbösa geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

 

Oberbösa, den 26.09.2019

 

gez. Steinacker

Bürgermeister

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Oberbösa
Do, 10. Oktober 2019

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