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öffentliche Bekanntmachung der Festsetzung der Grundsteuern A und B für das Haushaltsjahr 2018

Die Verwaltungsgemeinschaft Greußen gibt für ihre Mitgliedsstädte und -gemeinden Clingen, Greußen, Großenehrich, Niederbösa, Oberbösa, Topfstedt, Trebra, Wasserthaleben und Westgreußen die Festsetzung der Grundsteuer A und B für das Haushaltsjahr 2018 öffentlich bekannt.

 

Es gelten die jeweils in der Haushaltssatzung beschlossenen Hebesätze.

 

Auf Grundlage der Vorschriften des § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), in der zurzeit geltenden Fassung gibt die Verwaltungsgemeinschaft Greußen für die vorstehend angeführten Mitgliedskommunen Folgendes bekannt:

 

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2018 werden hiermit die Grundsteuer A und die Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2018 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Auf den zuletzt ergangenen Steuerbescheiden war mitgeteilt worden, in welcher Höhe und zu welchen Fälligkeiten die Grundsteuern im Folgejahr/in den Folgejahren zu leisten sind. Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2018 keinen Grundsteuerbescheid erhalten, für 2018 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2017 entrichten müssen. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2018 zugegangen wäre.

 

Diese Festsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

 

Die hier gegenständliche Festsetzung der Grundsteuer gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 GrStG. Für diese Grundstücke ist die Steueranmeldung jährlich neu abzugeben (§ 44 Abs. 3 GrStG).

 

 

Zahlungsaufforderung:

Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Beträgen fällig, d. h. vierteljährlich jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder für die Jahreszahler zum 01.07. des Jahres. Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer 2018 zu den im zuletzt ergangenen Steuerbescheid genannten Fälligkeitstagen auf ein Konto der jeweiligen Stadt-/Gemeindekasse zu überweisen. Soweit eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, werden die fälligen Beträge eingezogen.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Greußen, Bahnhofstraße 13 A, 99718 Greußen, einzulegen. Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@vgem-greussen.de. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

 

Für Anfragen und Auskünfte steht Ihnen die Verwaltungsgemeinschaft Greußen, Sachbereich Finanzverwaltung, gern zur Verfügung.

 

 

Greußen, den 02.01.2017

 

gez. Georgi

Gemeinschaftsvorsitzender

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