Parkausweise für die Verwendung des Parkplatzes der Verwaltungsgemeinschaft erforderlich!
Aufgrund vermehrter Vorfälle in der jüngsten Vergangenheit wird darauf hingewiesen, dass das Parken auf dem (großen) Parkplatz ausschließlich mit Parkausweis zulässig ist. Halter, die ihre Fahrzeuge ohne Parkausweis auf diesem Parkplatz abstellen, riskieren die Einleitung eines Bußgeldverfahrens, da das Parken eines Fahrzeuges ohne Parkausweis den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt.
Für den Parkplatz nutzende Besucher der Verwaltungsgemeinschaft besteht jedoch die Möglichkeit, Parkausweise, die am Kassenschalter der Barkasse in begrenzter Zahl hinterlegt sind, gegen Rückgabe zu erhalten, um diese für die Dauer ihres Besuches im abgestellten Fahrzeug sichtbar zu hinterlegen.
Losgelöst hiervon ist das Parken auf den Parkplätzen am Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft selbst im Rahmen der zur Verfügung stehenden Parkplätze auch ohne Parkausweis möglich.
Ich bitte um Beachtung und Verständnis für diese Verfahrensweise, jedoch werden insbesondere Parkflächen des „großen“ Parkplatzes durch Bankkunden und Pendler in Anspruch genommen, sodass oftmals für Besucher der Verwaltungsgemeinschaft keine Parkflächen mehr bereitstehen.
Für weitere Fragen stehe ich gern zur Verfügung.
Greußen, den 24.05.2017
gez. Georgi
Gemeinschaftsvorsitzender
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