öffentliche Bekanntmachung der Feuerwehrsatzung der Stadt Clingen

Der Stadtrat der Stadt Clingen hat in seiner Sitzung am 02.03.2017 die Feuerwehrsatzung der Stadt Clingen (Feuerwehrsatzung – FwS) in nachstehender Fassung beschlossen. Auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung ist sie der Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises vorgelegt worden. Die Eingangsbestätigung wurde durch die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis mit Schreiben vom 03.04.20117 (Az. L.4.5-1000-GV012-01/17), Posteingang bei der Verwaltungsgemeinschaft Greußen am 11.04.2017, erteilt und die vorherige Bekanntmachung zugelassen.

 

Die vorstehend angeführte Satzung wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen“ sowie unter dem nachstehenden Link öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen und die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Clingen oder der Verwaltungsgemeinschaft Greußen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Jahresfrist sind solche Verstöße unbeachtlich.

 

 

Clingen, den 13.04.2017

 

gez. Keitel

Bürgermeister

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Clingen
Fr, 07. April 2017

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