Anordnung von Maßnahmen gemäß §§ 13, 65 Geflügelpest-Verordnung i.V. mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz

 

Landratsamt Kyffhäuserkreis

 

Öffentliche Bekanntgabe nach § 41 Abs. 4 ThürVwVfG

 

Bekämpfung der Geflügelpest

 

Anordnung von Maßnahmen gemäß §§ 13, 65 Geflügelpest-Verordnung i.V. mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz

 

Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Kyffhäuserkreises folgende

 

Allgemeinverfügung

 

1. Die Verfügungen

    III.4-508/TS 69/2016 vom 14.11.2016

    III.4-505/TS 75/2016 vom 21.11.2016

    III.4-505/TS 89/2016 vom 21.12.2016

    III.4-505/TS 10/2017 vom 31.01.2017

    III.4-505/TS Bendeleben vom 10.02.2017 und

    III.4-505/TS Oldisleben vom 13.02.2017

werden hiermit aufgehoben.

 

2. Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel in den nachfolgend aufgeführten Gebieten halten, haben das Geflügel aufzustallen.

 

Artern, Stadt; Bahnhof Heldrungen; Bretleben; Gehofen; Gorsleben; Heldrungen, Stadt; Heygendorf; Kalbsrieth; Mönchpfiffel; Nikolausrieth; Oldisleben; Reinsdorf; Ritteburg; Sachsenburg und Schönfeld

 

3. Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

 

 

4. Für alle Geflügelhaltungen im Kyffhäuserkreis bis einschließlich 1000 Stück gelten folgende Biosicherheitsmaßnahmen:

 

4.1.Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen und Geflügelstandorten sind gegen unbefugten Zutritt

oder unbefugtes Befahren zu sichern.

 

4.2. Die Ställe oder Geflügelstandorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit

betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Diese Schutzkleidung

ist nach Verlassen des Stalles unverzüglich abzulegen, zu reinigen bzw. unschädlich zu

beseitigen.

 

4.3.Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zum Waschen der Hände und  zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder- matten).

 

4.4.Nach jeder Benutzung sind die eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.

 

4.5.Transportmittel für Geflügel (Fahrzeuge und Behältnisse) sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.

 

5.Alle Geflügelhalter im Kyffhäuserkreis, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kyffhäuserkreises anzuzeigen.

 

6. Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder getauscht wird, sind bis auf Widerruf verboten.

 

7. Die sofortige Vollziehung der in den Nrn. 1 bis 6 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

 

8. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und wird an  diesem Tag wirksam.

 

9. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

 

Begründung:

I.

Nach den Ausbrüchen der Geflügelpest und auch Nachweisen des Geflügelpesterregers bei Wildvögeln in Thüringen, Deutschland und zahlreichen europäischen Ländern empfiehlt das Friedrich- Löffler- Institut in seiner am 13. Februar 2017 aktualisierten Risikoeinschätzung weiterhin die risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung) von Geflügel mindestens in Regionen mit hoher Wasservogeldichte, hoher Geflügeldichte, in der Nähe von Wildvogelrast- und Wildvogelsammelplätzen oder an bestehenden HPAIV H5N8- Fundorten.

 

Angesichts der räumlichen Verteilung des Auftretens von (Wildvogel)- Geflügelpest und der Abwägung zwischen dem Zugewinn an Biosicherheit, dem Tierschutz und den wirtschaftlichen Folgeschäden durch die landesweite Aufstallungsanordnung für Geflügel kann zum jetzigen Zeitpunkt der Schluss gezogen werden, dass die Stallpflicht nicht mehr in allen Regionen Thüringens aufrechterhalten werden muss.

 

 

Bereits am 09.11.2016 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland veröffentlicht. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 in Hausgeflügelbeständen über Wildvögel bundesweit als hoch eingeschätzt. Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung u.a. die Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelbetrieben sowie die risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung) von Geflügel in Regionen mit hoher Wildvogeldichte und in der Nähe von Wildvogelrast- und sammelplätzen.

Die Gefahr der Einschleppung der Infektion in Hausgeflügelbestände über Kontakt mit Wildvögeln besteht weiterhin. Aus diesem Grund ist in Risikogebieten als Schutzmaßnahme für Hausgeflügelbestände eine Aufstallung zur Haltung des Geflügels in geschlossenen Ställen bzw. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht, zwingend geboten.

 

In Thüringen wurden die vom Friedrich-Loeffler-Institut genannten Risikogebiete mit hoher Wildvogeldichte und Wildvogel-Rastplätze unter Berücksichtigung der Kartierung von Gebieten mit ornithologischer Bedeutung, in denen sich wildlebende Wasservögel sammeln, definiert. Hierbei wurde auf die gemäß EU-Beschluss Nr. 2010/367/EU, Teil 2 in Bezug auf die Übertragung hinsichtlich hochpathogener Geflügelpest relevanten Wasservogelarten und ihrem zahlenmäßigen Vorkommen abgestellt. Es handelt sich hierbei um Gebiete, die von einer Vielzahl von Wasservögeln als Sammel-, Rast- und Brutplätze genutzt werden. Bei den im Anhang verzeichneten Gebieten sind die genannten Kriterien erfüllt.

 

Aufgrund der derzeitigen Gefährdungssituation erfolgt die Aufstallung momentan nur räumlich auf stark frequentierte Zugvögelsammelplätze begrenzt. Eine regelmäßige Neubewertung in zeitlich kurzen Abständen ist jedoch erforderlich.

 

 

II.

 

Gemäß § 1 Absatz 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kyffhäuserkreises zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

 

Zu Nr. 2 des Tenors:

 

Die Anordnung der Aufstallung des Geflügels unter Nr. 2. des Tenors erfolgt auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 38 Abs. 11 und   § 6 Abs. 1 Nr. 11a Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324).

Die Aufstallung ist auf der Grundlage einer nach § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung erfolgten Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich. In dieser Risikobewertung sind die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, rasten oder brüten sowie weitere Tatsachen zu berücksichtigen, soweit diese für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich sind. Die demgemäß vorzunehmende Risikobewertung hat für Thüringen ergeben, dass aktuell in den in Nr. 2 genannten Gebiet(en) die Aufstallung des Geflügels präventiv zur Vermeidung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Die Festlegung von Risikogebieten erfolgt auf der Grundlage dieser Risikobewertung.

 

In dem unter I. genannten Gutachten des Friedrich-Loeffler-Instituts wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 durch Wildvögel in Hausgeflügelbeständen bundesweit als hoch eingeschätzt und neben der konsequenten Durchsetzung von Vorsorgemaßnahmen (insbesondere der Biosicherheit) empfohlen, Geflügel risikobasiert, zumindest für Geflügelhaltungen, die sich in Regionen mit hoher Wildvogeldichte oder in der Nähe von Wildvogel-Rastplätzen befinden, aufzustallen. Aufgrund des genannten Gutachtens sowie der festgestellten Ausbrüche der Geflügelpest bei zahlreichen Wildvögeln in ganz Deutschland hat die Risikobewertung zu dem Ergebnis geführt, dass es erforderlich ist, Geflügel in den definierten Risikogebieten aufzustallen. Eine generelle Aufstallungspflicht in Thüringen ist aufgrund der derzeitigen Gefährdungslage nicht mehr geboten.

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es erforderlich, Kontakte zu Wildvögeln in jedweder Form zu minimieren und wenn möglich zu verhindern. Geflügel in Freilandhaltungen hat im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenem Geflügel weitaus größere Möglichkeiten, mit diversen Umweltfaktoren in Kontakt zu geraten. Die Aufstallung von Geflügel in Tierhaltungen in Risikogebieten ist geboten, um im Falle eines Ausbruchs der Geflügelpest die tierische Erzeugung (Eier und Geflügelfleisch) von hochwertigen Lebensmitteln in Thüringen nicht zu gefährden. Diese Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme ist geeignet, den Zweck, die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel mit H5N8 zu erreichen. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Tierhalter durch die Aufstallung erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft in Thüringen entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufstallung die privaten Interessen der betroffenen Tierhalter.

 

Zu Nr. 3 des Tenors:

Die in Nr. 3 genannten Arten der Aufstallung ergeben sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung. Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind auch Wildvögel als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z.B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenen Geflügel mit Influenzaviren, die für das Geflügel pathogen sind, kontaminieren. Die in Nr. 3 genannten Aufstallungarten sind geeignet, das Risiko derartiger Übertragungswege zu minimieren.

 

Zu Nr. 4 des Tenors:

Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Geflügelhaltungen in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet zu schützen und den Eintrag des Virus in die Nutzgeflügelbestände zu vermeiden. Die Anordnung der unter Nr. 4 und 6 genannten Maßnahmen, wie das Vorhalten von Einrichtungen zur Schuhdesinfektion, die Verwendung von Schutzkleidung und die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sind geeignet, das Risiko des Eintrags von Geflügelpestvirus in Geflügelhaltungen zu vermindern. Aufgrund der Gefahr der unkontrollierten Verschleppung von Geflügelpestvirus über Geflügelmärkte und Geflügelbörsen ist aufgrund der Gefährdungslage das Verbot es Geflügelhandels über diese Handelswege erforderlich. Die Anordnung der Maßnahmen gemäß Nr. 4 des Tenors erfolgt in Ergänzung zu den Maßnahmen in § 6 Geflügelpestverordnung, die generell für Geflügelhaltungen ab 1000 Stück Geflügel gelten. Die Anordnung der Maßnahme beruht auf

§§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Da aufgrund der Gefährdungslage die Gefahr eines Eintrags des Geflügelpestvirus in kleinere Geflügelhaltungen genauso hoch wie in größere ist, ist es erforderlich diese Maßnahmen auch für kleinere Geflügelhaltungen anzuordnen.

 

Zu Nr. 5 des Tenors:

Gemäß § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) i.V.m. § 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung hat jeder, der Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. Die Anordnung der Maßnahme in Nr. 5 des Tenors, dass eine noch nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht auf §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Die behördliche Kenntnis aller Tierhalter sowie der von ihnen gehaltenen Tiere ist im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen notwendig.

 

Zu Nr. 6 des Tenors:

Gemäß § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, erlassen. Das gemäß Nr. 6 des Tenors angeordnete Verbot von Geflügelmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Tiere empfänglicher Arten verkauft oder getauscht werden, ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Tieren ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf eine Verschleppung von potentiell infizierten Tieren möglich ist.

 

Zu Nr. 7 des Tenors:

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nrn. 1 bis 6 des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.

 

Zu Nr. 8 des Tenors:

Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.

 

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

 

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.

 

Zu Nr. 9 des Tenors:

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kyffhäuserkreises, Edmund-König-Str. 7, 99706 Sondershausen erheben.

 

 

 

 

Dr. Wolf

Amtsleiter

 

 

Hinweise

 

 

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

 

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden.

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Verwaltungsgemeinschaft Greußen
Do, 16. März 2017

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