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öffentliche Bekanntmachung der 1. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Topfstedt

Der Gemeinderat der Gemeinde Topfstedt hat in seiner Sitzung am 08.09.2016 die 1. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Topfstedt vom 07.01.2014 in nachstehender Fassung beschlossen. Auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung ist sie der Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises vorgelegt worden. Die Genehmigung wurde durch das Landratsamt Kyffhäuserkreis mit Schreiben vom 02.12.2016 (Az. L.4.5-1000-GV074-01/16) erteilt und die vorherige Bekanntmachung zugelassen.

 

Die vorstehend angeführte Satzung wird nachstehend und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen“ öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen und die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Topfstedt oder der Verwaltungsgemeinschaft Greußen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Jahresfrist sind solche Verstöße unbeachtlich.

 

 

Topfstedt, den 09.12.2016

 

gez. Kämmerer

Bürgermeister

 

 

1. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Topfstedt
vom 07.01.2014

(1. Hundesteuersatzungs-Änderungssatzung (1. HuStSÄndS))

 

Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 19, 21 und 54 der der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 1, 2, 5, 17 und 18 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Topfstedt in seiner Sitzung am 08.09.2016 unter Beschluss Nr. 44/16/16 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Topfstedt vom 07.01.2014

 

  1. § 4 Nr. 4 erhält folgende neue Fassung:

„4. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen, die hierfür über die erforderliche Erlaubnis nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verfügen, untergebracht sind,“

 

  1. § 9 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende neue Fassung:

„3. deren Halter im Besitz der besonderen Erlaubnis nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind, um gewerbsmäßig Hunde zu züchten, zu halten oder für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten.“

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.02.2014 in Kraft.

 

 

ausgefertigt am: 09.12.2016

 

 

Gemeinde Topfstedt

 

gez. Kämmerer                                               (Siegelabdruck)           

Bürgermeister

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Topfstedt
Fr, 09. Dezember 2016

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