Planfeststellungsverfahren B 4 Ausbau bis Westerengel [VKE 5771.2]

Die DEGES hat in Vertretung des Freistaates Thüringen für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beim Thüringer Landesverwaltungsamt beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in

 

der Stadt Greußen, Gemarkung Greußen, Grüningen, Obertopfstedt, Niedertopfstedt; der Stadt Clingen, Gemarkung Clingen; der VG Straußfurt, Gemarkung Gangloffsömmern; der Stadt Bad Frankenhausen, Gemarkung Bad Frankenhausen

 

beansprucht.

 

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit

 

vom 02.03.2020 bis 01.04.202 in

 

in der

 

Verwaltungsgemeinschaft „Greußen“

Sachbereich Bauwesen

Bahnhofstraße 13 A

99718 Greußen

 

während der Dienststunden

 

Montag: von 08:30 bis 15:30 Uhr

Dienstag: von 08:30 bis 18:00 Uhr

Mittwoch: von 08:30 bis 15:30 Uhr

Donnerstag: von 08:30 bis 15:30 Uhr

Freitag: von 07:30 bis 12:00 Uhr

 

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

 

Die Planungsunterlagen sind auch zu diesem Zeitpunkt auf der Homepage des Thüringer Landesverwaltungsamtes unter

(http://www.thueringen.de/th3/tlvwa/wirtschaft/planfeststellungsverfahren) einsehbar.

 

Es wird jedoch darauf verwiesen, dass das in Papierform öffentlich ausgelegte Planexemplar maßgebend für das Planverfahren ist, da Abweichungen bei der elektronischen Wiedergabe nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

 

1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 15.04.2020 (Tag), bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 540, Jorge-Semprún-Platz 4 in 99423 Weimar oder bei der Verwaltungsgemeinschaft „Greußen“ Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

 

Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 3 ThürVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 3 ThürVwVfG).

 

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

 

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der

a)  nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine

b) sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen),

von der Auslegung des Plans.

 

3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG).

 

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 ThürVwVfG).

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Anhörungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

 

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

 

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

 

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

 

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

 

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

 

7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).

 

8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

  • dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Thüringer Landesverwaltungsamt ist,
  • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
  • dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten und
  • dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 9 Abs. 1 UVPG ist.

 

 

Greußen, den 04.02.2020

 

gez. Georgi

Gemeinschaftsvorsitzender

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Do, 13. Februar 2020

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