öffentliche Bekanntmachung der 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Clingen vom 02.03.2020
Der Stadtrat der Stadt Clingen hat in seiner Sitzung am 06.02.2020 die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Clingen (4. Hauptsatzungsänderungssatzung – 4. HauptSÄndS) in nachstehender Fassung beschlossen. Auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung ist sie der Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises vorgelegt worden. Die Eingangsbestätigung wurde durch die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis mit Schreiben vom 26.02.2020 (Az. L.3.2-1000-GV012-01/20), Posteingang bei der Verwaltungsgemeinschaft „Greußen“ am 28.02.2020, erteilt und die vorherige Bekanntmachung zugelassen.
Die vorstehend angeführte Satzung wird nachstehend durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen“ öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen und die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Clingen oder der Verwaltungsgemeinschaft Greußen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Jahresfrist sind solche Verstöße unbeachtlich.
Clingen, den 02.03.2020
gez. Keitel
Bürgermeister
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