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öffentliche Bekanntmachung der 2. Sondernutzungsgebührensatzungs-Änderungssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Greußen vom 08.06.2018

Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Greußen hat in ihrer Sitzung am 22.03.2018 unter Beschluss Nr. 60/14/18 die 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Verwaltungsgemeinschaft Greußen über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Clingen, der Stadt Greußen, der Stadt Großenehrich, der Gemeinde Niederbösa, der Gemeinde Oberbösa, der Gemeinde Topfstedt, der Gemeinde Trebra, der Gemeinde Wasserthaleben und der Gemeinde Westgreußen (2. Sondernutzungsgebührensatzungs-Änderungssatzung – 2. SNGebSÄndS) in nachstehender Fassung beschlossen. Auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung ist sie der Rechtsaufsichtsbehörde, der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis, vorgelegt worden. Die Eingangsbestätigung wurde von dort mit Schreiben vom 04.06.2018 (Az. L.4.2-1000-VG02-02/18), Posteingang bei der Verwaltungsgemeinschaft Greußen am 08.06.2018, erteilt und die vorherige Bekanntmachung zugelassen.

 

Die 2. SNGebSÄndS wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen“ sowie unter dem nachstehenden Download-Link öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen und die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der der Verwaltungsgemeinschaft Greußen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Jahresfrist sind solche Verstöße unbeachtlich.

 

 

Greußen, den 08.06.2018

 

gez. Georgi

Gemeinschaftsvorsitzender

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