Auskunfts-/Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084) in der zurzeit geltenden Fassung haben die betroffene Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den § 50 Abs. 1 bis 3 BMG zu widersprechen. Hierauf ist unter anderem einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Gemäß § 36 Abs. 2 BMG ist eine Datenübermittlung nach § 58 c Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.05.2005 (BGBl. I S. 1482) nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Nach Satz 2 der angeführten Bestimmung ist die betroffene Person auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Hierauf Bezug nehmend wird auf das Recht der Einrichtung von Auskunfts- und Übermittlungssperren hingewiesen. Nutzen Sie hierfür bitte das anliegende Formular (siehe den nachstehenden Download-Link), welches Sie bitte an das hiesige Einwohnermeldeamt zurücksenden. Das Formular ist auch unter dem Zentralen Thüringer Formularservice unter dem Suchbegriff "Übermittlungssperre" herunterzuladen.
Für weitere Fragen steht Ihnen die hiesige Ordnungsverwaltung (Einwohnermeldewesen) gern zur Verfügung.
Greußen, den 31.01.2018
gez. Georgi
Gemeinschaftsvorsitzender
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