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Freies Umherlaufen von Hunden

Das freie Umherlaufen von Hunden ist durch verschiedene Vorschriften wesentlich eingeschränkt. Grundsätzlich gilt, dass Hunde nur frei laufen dürfen, wenn sie sich im jederzeitigen Einwirkungsbereich einer sie beaufsichtigenden Person befinden. Dies bedeutet, dass das Tier entweder durch Zuruf, Pfiff oder Befehle in der Lage sein muss, jederzeit so zu gehorchen, dass keinerlei Gefährdungen oder Belästigungen von ihm ausgehen oder es angeleint sein muss.

 

Aus aktuellem Anlass möchte die Verwaltungsgemeinschaft Greußen bezüglich obiger Angelegenheit auf die Regelungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft Greußen über die Abwehr von Gefahren durch Hunde in der Stadt Clingen, der Stadt Greußen, der Stadt Großenehrich, der Gemeinde Niederbösa, der Gemeinde Topfstedt, der Gemeinde Trebra, der Gemeinde Wasserthaleben und der Gemeinde Westgreußen (OBVO-Hunde (OBVO-H)) vom 21.02.2012 in der zurzeit geltenden Fassung hinweisen.

 

Insbesondere § 2 OBVO-H regelt die allgemeinen Grundsätze über das Halten und Führen von Hunden:

  • Wer Hunde außerhalb befriedeten Besitztums mit sich führt, hat dies so zu tun, dass Personen, andere Tiere und Sachen nicht gefährdet oder geschädigt sowie Personen nicht belästigt werden.

  • Die Person, die einen Hund außerhalb befriedeten Besitztums führt, muss jederzeit in der Lage sein, dass Tier geistig und körperlich sowie durch zweckentsprechende Kommandos zu beherrschen.

  • Der Halter eines Hundes oder die mit der Aufsicht und Pflege betraute Person ist verpflichtet, ein unbeaufsichtigtes Freilaufen des Hundes außerhalb befriedeten Besitztums oder außerhalb von Wohnungen durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.

  • Hunde sich durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, dass diese außerhalb des befriedeten Besitztums Passanten nicht belästigen oder bedrohen können.

 

Verstöße gegen die Bestimmungen der OBVO-H können mit Bußgeld bis zu einem Betrag i. H. v. 5.000,00 EUR geahndet werden. Überdies können Hundehalter durch Zwangsgeld zur Einhaltung der maßgebenden Bestimmungen angehalten werden.

 

Ich bitte um Beachtung.

 

 

Greußen, den 16.10.2017

 

gez. Georgi

Gemeinschaftsvorsitzender

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Verwaltungsgemeinschaft Greußen
Mo, 16. Oktober 2017

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