öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Westgreußen für das Haushaltsjahr 2017
Der Gemeinderat der Gemeinde Westgreußen hat in seiner 17. Sitzung am 08.06.2017 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 beschlossen. Auf Grundlage des § 57 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung ist sie der Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises vorgelegt worden. Die Eingangsbestätigung wurde durch die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Kyffhäuserkreis mit Schreiben vom 28.06.2017 (Az. L.3.6.2010-GV079-01/2017), Posteingang bei der Verwaltungsgemeinschaft Greußen am 03.07.2017, erteilt und die sofortige Bekanntmachung zugelassen.
Die Haushaltssatzung der Gemeinde Westgreußen für das Haushaltsjahr 2017 wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen“ sowie nachstehend öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen und die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Westgreußen oder der Verwaltungsgemeinschaft Greußen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Jahresfrist sind solche Verstöße unbeachtlich.
Die öffentliche Auslegung des Haushaltsplanes beginnt gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO mit der Bekanntgabe im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen. Er ist in Zimmer 22 des Dienstsitzes der Verwaltungsgemeinschaft Greußen in der Bahnhofstraße 13 A, 99718 Greußen bis zum 21.08.2017 während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt. Darüber hinaus wird der Haushaltsplan bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2017 nach § 80
Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.
Westgreußen, den 04.07.2017
gez. Krause
Bürgermeisterin
Haushaltssatzung der Gemeinde Westgreußen (Kyffhäuserkreis)
für das Haushaltsjahr 2017
Aufgrund des § 55 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung erlässt die Gemeinde Westgreußen folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt, er schließt
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit
344.100,00 EUR
und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit
19.750,00 EUR
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A): 295 v. H.,
b) für die Grundstücke (B) : 402 v. H. und
2. Gewerbesteuer: 383 v. H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 55.000,00 EUR festgesetzt.
§ 6
- nicht belegt -
§ 7
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01.01.2017 in Kraft.
Westgreußen, den 04.07.2017
Gemeinde Westgreußen
gez. Krause (Siegelabdruck)
Bürgermeisterin
Weitere Informationen
Veröffentlichung
Bild zur Meldung
Mehr über
Weitere Meldungen
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen, Ausgabe 04/2024 veröffentlicht
Do, 18. April 2024
Das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Greußen, Ausgabe 04/2024 vom 18.04.2024 wurde unter ...
Landratsamt Kyffhäuserkreis - Öffnungszeiten Bürgerservice jeden ersten Samstag im Monat
Fr, 23. Juni 2023
Seit März dieses Jahres hat die Kreisverwaltung seine Öffnungszeiten erweitert: jeden ersten ...